GRUNDTVIG-STIFTUNG E.V.
FÜR BÜRGERBEWEGTE POLITISCHE BILDUNG IN BRANDENBURG
Haus der Natur, Lindenstraße 34
14467 Potsdam
Nummer laut Potsdamer Vereinsregister: VR 1046 P
Satzung der Grundtvig-Stiftung e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Grundtvig-Stiftung“ und hat seinen Sitz in Potsdam.
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen und führt danach den Namenszusatz e.V. (eingetragener Verein).
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Ziel und Zweck des Vereins sind es, politische Bildung insbesondere in den Bereichen
- Ökologie und Wirtschaft,
- Demokratie und Menschenrechte,
- Kultur und Soziales,
- internationale Beziehungen und Frieden
zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Durch politische Bildungsarbeit sollen ein Beitrag geleistet und Voraussetzungen geschaffen werden, um eine breite Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung in der Gesellschaft zu ermöglichen und sie für die Übernahme politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren.
(3) Bürgerinnen und Bürger sollen motiviert werden
- globale, regionale, lokale und persönliche Prozesse und deren Zusammenhänge
zu erkennen,
- historisch und perspektivisch zu denken,
- selbstbestimmt und solidarisch zu handeln,
- kritisch und kreativ die Gesellschaft und das Gemeinwesen mitzugestalten.
(4) Der Vereinszweck und die Ziele sollen erreicht werden durch ein allgemein zugängliches Bildungsangebot, das die Vielfalt der Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Studien, Publikationen, Vorträge, Exkursionen) berücksichtigt und eine enge Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs-und Forschungseinrichtungen, die den Zielen und Prinzipien des Vereins nahestehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung und für den Fall des Wegfalls steuerbegünstigender Zwecke an die GRÜNE LIGA BRANDENURG E.V.. Sollte bei Auflösung der Grundtvig-Stiftung e.V. die GRÜNE LIGA BRANDENBURG E.V. nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an den Verband für ALLEINERZIEHENDE SHIA BRANDENBURG E.V.. Das Vermögen darf von den Empfängern ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(6) Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzt und dessen Satzung anerkennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag an ihn.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich dem satzungsgemäßen Vereinszweck zuwiderhandelt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung der öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt.
(3) Die Höhe des vierteljährlichen Mitgliedsbeitrags beträgt 7,67 Euro. Die Beiträge werden vierteljährlich im voraus per Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins und dessen Satzung anerkennt.
(2) Die § 4 Absätze 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Das Fördermitglied hat umfassendes Informationsrecht.
(4) Das Fördermitglied hat in der Mitgliederversammlung Rederecht.
(5) Über die Mindesthöhe des Förderbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins, sie besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Zur Mitgliederversammlung werden alle ordentlichen und Fördermitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 21 Tagen eingeladen.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nicht mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Beschlussfähigkeit ist durch die Versammlungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen gemäß Absatz 3 einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,
2. die Satzung und Satzungsänderungen,
3. die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
4. die Wahl von Revisionsbeauftragten, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
5. den Haushaltsplan, die Finanzordnung,
6. die Mindesthöhe des Förderbeitrages,
7. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
8. den Ausschluss von Mitgliedern,
9. die Auflösung des Vereins.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand regelt die Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. In den Vereinsvorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die weder ein Parteiamt noch ein politisches Mandat auf Landes-, Bundes- oder Europaebene ausüben. Angestellte des Vereins dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Durch Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand wird in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Sprecher des Vorstands, die gesetzliche Vertreter des Vereins sind.
(5) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
(6) Der Vorstand nimmt die aufgaben des Vereins wahr und beschließt insbesondere über:
1. den Entwurf des Haushaltsplanes und der Finanzordnung,
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
3. die Durchführung bzw. Förderung von Bildungsmaßnahmen im Rahmen des Vereinszwecks.
4. die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter,
5. die Aufnahme von Mitgliedern,
6. die Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von höchstens 10 % des Jahresetats.
(7) Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(8) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Gesetzlich vertreten wird der Verein durch seine beiden Sprecher. Sie sind dazu ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die auf Grund etwaiger Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.
§ 9 Das Kuratorium
(1) Der Vorstand beruft ein Kuratorium. Es besteht aus Vertreterinnen und Vertretern kooperierender Verein, Initiativen und aus Personen, die den Verein bei der Umsetzung seiner Ziele durch ihre Kompetenz und Erfahrungen in dem Bereich der politischen Bildung unterstützen.
(2) Das Kuratorium berät den Vorstand des Vereins bei der Erarbeitung von inhaltlichen Konzepten und Schwerpunkten sowie deren Umsetzung.
(3) Das Kuratorium tritt in der Regel vierteljährlich zusammen.
§ 10 Revisionsbeauftragte
Die Revisionsbeauftragten kontrollieren die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorschriften und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die finanziellen Mittel des Vereins betreffen. Dazu können sie Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen des Vereins nehmen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisionsbeauftragte, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
Die Revisionsbeauftragten dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
§ 11 Vereinsmittel
Die zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlichen Mittel bezieht der Verein aus
- Mitglieds- und Förderbeiträgen,
- Spenden.
- Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen – Satzungsänderungen
(1) Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Das gilt auch für die Veränderung des Vereinszwecks.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 3 Absatz 5 dieser Satzung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung trat mit Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Potsdam am 18.Oktober 1991 in Kraft und ist laut einstimmigem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.02.2016 geändert worden
( s. Protokoll dieser Mitgliederversammlung).